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Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)

Was muß ins Website-Impressum?

Die Anbieter von Inhalten auf Websites müssen sich kenntlich machen – das gilt insbesondere fürs Impressum. Mit dem „Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)“, das das Teledienstegesetz (TDG) ausweitet, wird alles ein wenig strenger gefasst. Seit dem 1. Januar 2002 sind die hier beschriebenen Angaben erforderlich. Diese Regelungen betreffen die meisten Websites von Unternehmern und freien Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und Apotheker.

Grundsätze

Die Anbieter von Inhalten übers Web müssen sich nach der Ausweitung des Teledienstegesetzes (TDG) mit dem Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) zum 1. Januar 2002 in noch größerem Rahmen als bisher ausweisen. Das betrifft insbesondere das Impressum (Zuständigkeiten) und die Angaben zur Umsatzsteuer, aber auch die Definition von Berufsbezeichnungen wie „Rechtsanwalt“ oder „Attorney“ – eine reichlich abstruse Forderung, die der Gesetzgeber aber verpflichtend vorgesehen hat.

Diensteanbieter müssen die untenstehenden Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten.

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Erforderliche Angaben im Impressum

Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten.

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich E-Mail-Adresse.

Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Unternehmer für seinen Betrieb eine staatliche Zulassung benötigt.

Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

In Fällen, in denen der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Ärzten und Apothekern sind darüber hinaus die folgende Angaben zwingend erforderlich:

a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.


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